AGB

1. Allgemeines, Geltungsbereich
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der merz+benteli ag („m+b“) an ihre Kunden erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“).
Diese AVB sind Bestandteil aller Verträge, die m+b mit ihren Kunden über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schliesst. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Diese AVB gelten ausschliesslich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Ge-schäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als m+b ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn m+b in Kenntnis der AGB des Kunden Lieferungen an ihn vorbehaltlos ausführt. Eine Zustimmung von m+b gilt nur für den jeweiligen Einzelfall und führt nicht dazu, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden auch auf andere zwischen m+b und dem Kunden geschlossene Verträge Anwendung finden.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber m+b abzu-geben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebote und Vertragsabschluss
Alle Angebote von m+b sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Bestellungen des Kunden können schriftlich (auch Fax, E-Mail oder via elektronischen Datenaustausch (electronic data interchange, EDI) sowie telefonisch erfolgen. Eine Bestellung durch den Kunden ist ein verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist m+b berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei m+b anzunehmen.
Die Annahme kann durch m+b entweder schriftlich (auch Fax, E-Mail oder via elektronischen Datenaustausch (electronic data interchange, EDI), etwa durch Auftragsbestätigung, oder durch Lieferung an den Kunden erklärt werden. Massgeblich für den Umfang und die Verpflichtung zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen ist die durch m+b erteilte Auftragsbestätigung oder bei sofortiger Lieferung an den Kunden der Inhalt der Bestellung des Kunden, sofern der Kunde nicht ein von m+b abgegebenes verbindliches Angebot unverändert angenommen hat.
Bereits im Angebotsstadium hat der Kunde m+b auf eine aus dem Rahmen fallende Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art sowie auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die beim Einsatz der Lieferungen und Leistungen durch ihn entstehen können.
Angaben von m+b zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Masse, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur circa-Angaben.
Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder tech-nische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Inhaltsstoffen oder Bauteilen durch gleichwertige Stoffe oder Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind.
Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden und nachträgliche Änderungen etc. zwischen m+b und dem Kun-den bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mitarbeiter(innen) von m+b sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen oder Erklärungen abzugeben, die über den Inhalt eines schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Werden nach Vertragsschluss auf Veranlassung des Kunden in Bezug auf eine Bestellung zusätzliche Anforderungen gestellt oder Änderungen gewünscht, stehen diese unter dem Vorbehalt der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von m+b und dem Abschluss einer ergänzenden vertraglichen Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf eine zusätzliche Vergütung und eine Änderung der Lieferzeit. Ab Zugang des Änderungswunsches des Kunden bis zum Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung ist m+b berechtigt, die weitere Bearbeitung der ursprünglichen Bestellung zu unterbrechen. Eine sich daraus ergebende Verlängerung der Lieferzeit geht nicht zu Lasten von m+b. Unterbreitet m+b dem Kunden Änderungsvorschläge, gilt Vorstehendes entsprechend.

3. Produktbeschaffenheit, Angaben und Empfehlungen
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Produkte aus-schliesslich aus den Technischen Daten in den Technischen Merkblättern von m+b.
Alle übrigen Angaben wie auch Empfehlungen und Anwendungshinweise in den Technischen Merkblättern beruhen auf dem Wissenstand und den Erfahrungen von m+b in Labor und Praxis und sind freibleibend. Die anschliessenden praktischen Anwendungsbedingungen, Verarbeitungsmethoden und örtlichen Gegebenheiten liegen ausserhalb der Kontrolle von m+b. Der Kunde ist verpflichtet, eigene Prüfungen und Versuche für die vorgesehenen Anwendungen unter praxisnahen Bedingungen durchzuführen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Eignung der gelieferten Produkte für die vom Kunden beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Die für die Produkte einschlägige „identifizierte Verwendung“ nach der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH-VO) stellt weder eine zugesicherte Eigenschaft der Produkte noch einen vorausgesetzten Gebrauch dar.

4. Herstellung von Produkten nach Kundenvorgaben
Soweit m+b Produkte als Lohnfertiger oder sonst nach Kundenvorgaben – etwa zur chemischen Zusam-mensetzung, zu Formulierungen oder Rezepturen der Produkte oder zur Herstellung - nach Anweisung des Kunden herstellt, erfolgt dies ausschliesslich auf Verantwortung und Gefahr des Kunden.
Zudem garantiert der Kunde, dass m+b durch die Herstellung solcher Produkte keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte) verletzt. Der Kunde stellt m+b auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte in diesem Zusammenhang gegen m+b geltend machen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
Preislisten von m+b sind stets freibleibend, soweit sie von m+b nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt werden.
Die Preise sind im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt. Soweit Listenpreise zur Anwendung gelangen, gelten die am Tag der Bestellung gültigen Listenpreise von m+b.
Ohne andere Angabe verstehen sich alle Preise netto und ab Werk (EXW) Niederwangen/Schweiz (Incoterms 2020).
Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Kunden.
Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sowie die damit verbundenen administrativen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfül-lung erhoben werden. Soweit derartige Kosten, Steuern etc. bei m+b erhoben werden, sind diese vom Kunden nach Vorlage der entsprechenden Dokumente an m+b zu erstatten.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Zahlungen sind in der von m+b angegebenen Wäh-rung auf das von m+b angegebene Konto zu leisten. Eine Verrechnung ist ausgeschlossen. Zahlungen sind im vollen Betrag, ohne Abzug oder Rückbehalt von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Ist der Kunde von Gesetzes wegen zu einem Abzug oder Rückbehalt verpflichtet, hat er m+b einen zusätzlichen Betrag zu bezahlen, so dass sichergestellt ist, dass m+b den ganzen Betrag erhält, den m+b ohne Abzug oder Rückbehalt erhalten hätte.
Ist der Kunde mit einer Folgezahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss m+b aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Kunden nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zu erhalten, ist m+b ohne Einschränkung ihrer übrigen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen und abholbereite Lieferungen zurückzubehalten. Dies bis neue Zahlungs- und Lieferbestimmungen vereinbart sind und m+b genügende Sicherheiten erhalten hat. Kommt eine solche Vereinbarung nicht innerhalb angemessener Frist zustande oder erhält m+b keine genügenden Sicherheiten, ist m+b berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Hält der Kunde Zahlungstermine nicht ein, so hat er Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a. zu entrichten. Der Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. m+b ist berechtigt, bei Zahlungsrückstand des Kunden die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen oder Lieferungen zurückzubehalten.

6. Lieferung und Lieferzeit
Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW) Niederwangen/Schweiz (Incoterms 2020), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
m+b ist zur Erbringung und Fakturierung von Teilleistungen oder -lieferungen berechtigt, sofern nicht ein einheitlicher Vertragsgegenstand zu liefern bzw. zu leisten ist.
Von m+b in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und freibleibend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Sofern ein Versand/Transport vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
m+b ist berechtigt – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum zu verlangen, um den der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber m+b oder ihm sonst obliegenden Verpflichtungen (etwa rechtzeitige Beibringung von Unterlagen, behördlichen Genehmigungen, Freigaben) nicht nachkommt.
m+b haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung oder Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmässige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Epidemien, Pandemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Massnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die m+b nicht zu vertreten hat. Sofern m+b verbindliche Lieferfristen aus den vorgenannten Gründen, die m+b nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist m+b berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird m+b zurückerstatten.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen von m+b sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Fälle der Absicht oder groben Fahrlässigkeit von m+b. Eine Beendigung oder ein Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs von m+b ist ausgeschlossen.

7. Verpackung
Die Verpackung wird von m+b zusätzlich in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie hingegen als Eigentum von m+b bezeichnet, muss sie vom Kunden franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen gemäss den vereinbarten Lieferungsbestimmungen auf den Kunden über. Sind keine Lieferungsbestimmungen vereinbart, gilt ab Werk (EXW) Niederwangen/Schweiz (Incoterms 2020).
Wird die Ablieferung auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen verzögert, die m+b nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr am ursprünglich für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert. Die Lagerkosten sind vom Kunden zu ersetzen.

9. Versand, Transport und Versicherung
Besondere Wünsche des Kunden betreffend Versand/Transport sind m+b rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr der gemäss Lieferungsbestimmungen betroffenen Partei. Sind keine Lieferungsbestimmungen vereinbart, erfolgen Lieferungen ab Werk (EXW) Niederwangen/Schweiz (Incoterms 2020).
Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lie-ferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
Ungeachtet dessen obliegt die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art ab Verlassen des Werks jedenfalls dem Kunden.

10. Eigentumsvorbehalt
m+b bleibt Eigentümerin all ihrer Lieferungen, bis m+b die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von m+b erforderlich sind, mitzuwirken. Insbesondere ermächtigt der Kunde m+b mit Abschluss des Vertrags, auf Kosten des Kunden die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten vorzunehmen.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde die Lieferungen auf seine Kosten instand zu halten und zugunsten von m+b gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern. Der Kunde hat ferner alle Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsanspruch von m+b weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
Falls ein Eigentumsvorbehalt im obigen Sinne am Standort des Kunden oder am Lieferort nicht möglich ist, aber andere wirtschaftlich vergleichbare Rechte an den Lieferungen vorbehalten werden können oder andere Absicherungen zulässig sind, so hat m+b einen Anspruch auf diese und diese gelten als vereinbart.

11. Gewährleistung, Prüfungspflicht und Mängelansprüche des Kunden
m+b leistet bei ihren Produkten Gewähr für die Einhaltung der technischen Daten gemäss den Technischen Merkblättern. Die Gewährleistungfrist läuft bei Produkten mit bezifferter Haltbarkeitsangabe bis zum Ablauf der angegebenen Haltbarkeit. In allen übrigen Fällen gilt die Gewährleistung ausschliesslich für den Zeitpunkt der Ablieferung und es besteht keine Gewährleistungsfrist.
Produkte von m+b sind innert 8 Tagen nach Erhalt einer Eingangskontrolle zu unterziehen und sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn m+b nicht binnen 14 Tagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Bei Produkten mit Gewährleistungsfrist gilt zudem: Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Produkte als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge m+b nicht binnen 14 Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, zu dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist massgeblich.
Bei Vorhandensein kleinerer Abweichungen, die im Rahmen der Branchengepflogenheiten oder zwischen den Vertragsparteien üblicherweise akzeptiert werden, gilt das Produkt als vertragsgemäss.
Nach Eingang einer Mängelrüge wird m+b diese prüfen und dem Kunden mitteilen, ob und wie diese weiter behandelt wird. Auf Verlangen von m+b sind die beanstandeten Produkte auf Kosten von m+b an m+b zurückzusenden oder auf Anweisung und auf Kosten von m+b fachgerecht zu entsorgen.
Liegen Mängel der gelieferten Produkte vor, ist m+b nach eigener Wahl zunächst zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Ersatzlieferung oder Nachbesserung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nur bei wesentlichen Mängeln.
m+b ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt.
Stellt sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt heraus, kann m+b vom Kunden Ersatz der für die Behandlung der Mängelrüge entstandenen Kosten verlangen.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Kunde die von m+b abgegebenen Empfehlungen, Sicherheitsanweisungen oder Lagerungs- und Gebrauchsvorschriften bei der Verwendung von Produkten nicht beachtet. Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht vor Verwendung der Produkte durch eigene Prüfungen und Versuche ermittelt hat, dass die Produkte für seine Verfahren und Zwecke eingesetzt werden können.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf normale Alterung, Abnutzung oder normalen Verschleiss oder Schäden, die auf einer ungeeigneten oder unsachgemässen Verwendung beruhen.
Soweit m+b Produkte als Lohnfertiger oder sonst nach Kundenvorgaben – etwa zur chemischen Zusammensetzung, zu Formulierungen oder Rezepturen der Produkte oder zur Herstellung - nach Anweisung des Kunden herstellt, ist die Gewährleistung für Mängel, die auf Kundenvorgaben beruhen, ausgeschlossen.Die Gewährleistungen für die Produkte von m+b und die Ansprüche des Kunden im Gewährleistungsfall gemäss dieser Ziffer 11 sind abschliessend, ausschliesslich und anstelle jeglicher anderen Gewährleistungen und einhergehender Ansprüche des Kunden. m+b gibt keine weiteren Zusicherungen, Gewährleistungen oder Garantien irgendwelcher Art ab, seien diese ausdrücklich, stillschweigend oder vorausgesetzt. Schadenersatzansprüche des Kunden zufolge Verletzung von Gewährleistungen sind ausgeschlossen.

12. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung
Jegliche Haftung von m+b für indirekte Schäden, für Reflexschäden, für mittelbare Schäden, für Folgeschäden, für Datenverlust, für Mehraufwand oder Ansprüche Dritter (eingeschlossen Ansprüche von Kunden des Kunden), für entgangenen Gewinn oder nicht realisierte Einsparungen, für Betriebsstörungen oder Betriebsausfall sowie für Schäden aus verspäteter Lieferung oder Leistung ist, unabhängig von der Rechtsnatur und davon, ob solche Schäden voraussehbar waren, in allen Fällen und vollumfänglich ausgeschlossen.
Für Schäden, die nicht unter den obigen Haftungsausschluss fallen (d.h. direkte und unmittelbare Schäden) oder die nicht ausgeschlossen werden können, ist die Haftung von m+b summenmässig und unabhängig von der Anzahl, der Qualifikation und dem Zeitpunkt der haftungsbegründenden Schadensereignisse für alle Schadensereignisse insgesamt begrenzt auf einen Betrag in Höhe des Preises, den der Kunde m+b für die betreffende Lieferung oder Leistung bezahlt hat.
Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung sind nicht anwendbar, wenn m+b Schäden absichtlich oder grob fahrlässig verursacht, sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13. Gesetzliche Vorschriften, Normen und Sicherheitsdatenblätter
Der Kunde für die Beachtung aller gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Lieferungen und Leistungen von m+b verantwortlich. Der Kunde hat allfällige seitens m+b für Lieferungen oder Leistungen zu beachtende Normen und Vorschriften rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Ungeachtet dessen bleibt er für deren Einhaltung allein verantwortlich. Der Kunde hat die Sicherheitsdatenblätter von m+b zu beachten und für deren Einhaltung zu sorgen.
Der Kunde versichert, dass er im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit m+b (insbesondere bei der Verwendung der gelieferten Produkte und deren Verpackungen) stets in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Rechtsnormen handelt.

14. Vertraulichkeit und Datenschutz
Lieferungen und Leistungen von m+b können vertrauliche oder geschützte Informationen von m+b oder von Dritten enthalten oder einbeziehen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt bleibt.
Beide Parteien haben vertrauliche Informationen der anderen Partei geheim zu halten und dürfen solche Informationen nicht Dritten offenbaren. Vertrauliche Informationen dürfen nur innerhalb des Betriebs und nur an Personen weitergegeben werden, welche diese effektiv benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Vertraulichkeitsverpflichtungen, welche in einer separaten Vertraulichkeitsvereinbarung oder dergleichen zwischen dem Kunden und m+b vereinbart wurden gelten auch in Bezug auf sämtliche Lieferungen und Leistungen von m+b.
m+b darf personenbezogene Daten des Kunden und seines Personals für Zwecke der Vertragsabwicklung bearbeiten. Der Kunde erklärt sich überdies damit einverstanden, dass m+b solche Daten für Zwecke der Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehung verwendet und diese durch Dritte in der Schweiz oder im Ausland bearbeiten lässt.

15. Immaterialgüterrechte und Rechte Dritter
Das Eigentum und sämtliche Rechte an technischen Unterlagen, die eine Partei der anderen überlässt, verbleiben der überlassenden Partei. Die Partei, welche solche Unterlagen erhält, anerkennt dieses Eigentum und diese Rechte und darf ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei solche Unterla-gen nicht Dritten zugänglich machen, sei dies ganz oder teilweise, und diese für keine anderen Zwecke als für Belange des Vertrags verwenden.
Sämtliches Know-how, alle Erfindungen, Patente oder Urheberrechte und dergleichen welche m+b gehören, von m+b stammen oder im Rahmen der Durchführung des Vertrags von m+b genutzt oder entwickelt werden, stehen ausschliesslich m+b zu. Dem Kunden werden in Bezug auf solches Know-how, Erfindungen, Patente oder Urheberrechte keine Eigentumsrechte oder anderen absoluten Rechte übertragen oder einge-räumt.
Falls m+b gestützt auf Informationen oder den Austausch mit dem Kunden Änderungen an m+b-Technologie vornimmt, verzichtet der Kunde darauf, irgendwelche Ansprüche in Bezug auf solche Änderungen zu erhe-ben oder eine Vergütung dafür zu verlangen. Dementsprechend stehen sämtliche Ergebnisse, Erkenntnisse, Erfindungen, Innovationen und dergleichen in Bezug auf m+b-Technologie ausschliesslich m+b zu und stehen diese im alleinigen Eigentum von m+b.
Nach bestem Wissen von m+b verletzten die Lieferungen und Leistungen von m+b keine Rechte Dritter. Nichtsdestotrotz wird m+b, falls ihre Lieferungen Rechte Dritter verletzen und dies durch m+b verschuldet ist, nach freier und eigener Wahl von m+b und unter Ausschluss jeglicher anderer Rechte oder Rechtsbehelfe des Kunden, dem Kunde das Recht verschaffen, die Lieferungen und Leistungen zu nutzen, oder diese so ändern oder ersetzen, dass keine Verletzung mehr vorliegt.

16. Streitbeilegung, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Meinungsverschiedenheiten und Kontroversen der Parteien aus, unter oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sollen einvernehmlich gelöst werden. Kommen die Parteien nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, wird die Angelegenheit den ordentlichen Gerichten vorgelegt.
Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen m+b und dem Kunden gilt Schweizer Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Gerichtsstand ist Niederwangen, Schweiz.
 

Support & Service
+41 31 980 48 48
nach oben