Allgemeine Einkaufsbedingungen

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merz+benteli ag
Freiburgstrasse 616
3172 Niederwangen
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AEB

1. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen
Alle Angebote und Lieferungen an die merz+benteli ag, Freiburgstrasse 616, CH-3172 Niederwangen (nachfolgend „merz+benteli ag“ oder „Besteller“) erfolgen ausschliesslich aufgrund der vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind dem Lieferant bekannt und er hat sie mit der Offerte/Auftragsbestätigung vorbehaltlos und ausdrücklich anerkannt. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der merz+benteli ag. Insbesondere gehen die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen allfällig abweichenden allgemeinen Vertragsbestimmungen des Lieferanten vor. Solche würden nur bei schriftlicher Anerkennung durch die merz+benteli ag gelten. Der Lieferant kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er in seiner (auch späteren) Korrespondenz, seinen Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder Rechnungen, etc. auf seine allgemeinen Bedingungen hingewiesen habe. Vorliegende allgemeine Einkaufsbedingungen gehen auf jeden Fall vor. Zwischen den Parteien sind alleine diese allgemeinen Einkaufsbedingungen massgebend.

2. Angebot
Durch die Anfrage des Bestellers wird der Lieferant ersucht, kostenlos ein Angebot zu unterbreiten. Er hat sich dabei genau an die Anfragen des Bestellers zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.

Preise-, Lieferbedingungen, Mass-, Gewichts-, Leistungs- oder sonstige Angaben des Lieferanten in seinen Angebotsunterlagen sind verbindlich.

Wenn der Lieferant in seinem Angebot keine Frist zur Annahme festsetzt, ist dieses 90 Tage bindend.

3. Bestellung und Auftragsbestätigung
Bestellungen und Annahmen von Offerten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich (elektronisch übermittelte pdf-Kopie der Bestellung oder andere Formen der Übermittlung, die den Nachweis ermöglichen, genügen) erteilt worden sind. Kleinbestellungen können auch per e-mail erfolgen.

Der Lieferant bestätigt jede Bestellung (inkl. Liefertermin) innerhalb von drei Arbeitstagen. Bei Abrufbestellungen ist eine Auftrags- und Lieferterminbestätigung bis am nächstfolgenden Arbeitstag dem Besteller zu übermitteln.

Der Besteller ist im zumutbaren Rahmen berechtigt, vom Lieferanten Änderungen des vereinbarten Liefergegenstandes bezüglich Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Der Änderungswunsch des Bestellers muss mit einer entsprechenden Offerte des Lieferanten offeriert und vom Besteller gemäss Ziffer 3.1 akzeptiert werden. Daraus entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers, Minderkosten sind dem Besteller zu vergüten.

4. Ausführungspläne und Umsetzungen
Falls der Lieferant Teile eigens für den Besteller herstellt oder herstellen lässt, hat er die Ausführungspläne bzw. Umsetzungen vom Besteller genehmigen zu lassen. Die Genehmigung entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Durchführbarkeit. Auch für nicht eigens für den Besteller angefertigte Teile sind die definitiven Ausführungspläne sowie Ersatzteillisten für eine ordnungsgemässe Wartung der Lieferung dem Besteller spätestens mit der Lieferung auszuhändigen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und bleiben während der gesamten Abwicklung der Bestellung unverändert. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart schliesst der Preis die Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung und Transport (ohne Ablad) zum Bestimmungsort (Sitz des Bestellers in CH-3172 Niederwangen oder vom Besteller angegebener anderer Bestimmungsort) sowie Spesen, Zölle und andere öffentliche Abgaben ein.

Eine allfällige Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen. Mehr- oder Minderkosten aufgrund allfälliger Bestellungsänderungen werden separat abgerechnet. Mehr- oder Minderkosten können nur geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Bestellungsänderungen gemäss Ziffer 3 hiervor vereinbart worden sind.

Ohne anderslautende schriftliche Individualabrede gilt folgende Zahlungsbedingung: 30 Tage netto nach Erhalt der Rechnung, frühestens jedoch ab Anlieferung bzw. Abnahme des Liefergegenstandes.

Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Besteller abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant auf Verlangen des Bestellers eine angemessene Sicherheit (z.B. Bankgarantie) zu leisten.

6. Rücksendung von Verpackungsmaterial
Wird die Rücksendung von Leergut und von Verpackungsmaterial vereinbart, gehen die Kosten des Transports und der Verwertung zulasten des Lieferanten.

7. Eigentums- und Gefahrübergang
Das Eigentum am Gegenstand der Lieferung geht mit der Übergabe an den Besteller oder an den vom Besteller bezeichneten Dritten an den Besteller über. Bis zum Eigentumsübergang trägt der Lieferant die Gefahr für Verschlechterung und Untergang.

Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht vorschriftsgemäss zugestellt werden, wird die Ware nicht angenommen bis alle Versandpapiere zugestellt wurden.

8. Liefertermin und Lieferverzug
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang des Liefergegenstandes am Sitz des Bestellers, resp. am vereinbarten Bestimmungsort.

Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur nach Vereinbarung zulässig.

Muss der Lieferant annehmen, dass die Lieferung ganz oder teilweise nicht termingemäss erfolgen kann, so hat er dem Besteller dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermuteten Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Wird der Liefertermin nicht eingehalten, befindet sich der Lieferant mit Verfall des Termins in Verzug. Der Besteller ist von der Pflicht zur Mahnung befreit.

Im Verzugsfalle schuldet der Lieferant dem Besteller eine Verzugsentschädigung. Diese beträgt pro angefangene Woche der Verspätung seit Eintritt des Verzugs 1 % des Preises des verspäteten Teils der Lieferung. Die Verzugsentschädigung kann vom Besteller neben der Erfüllung des Vertrags gefordert werden, wenn er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Anspruch des Bestellers auf den Ersatz des über der Verzugsentschädigung liegenden Schadens bleibt vorbehalten.

9. Prüfung und Abnahme der Lieferung, Gewährleistung
Mängel der Lieferung werden vom Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten seines Geschäftsablaufs von diesem festgestellt werden, dem Lieferanten innert nützlicher Frist seit der Entdeckung des Mangels angezeigt. Zur Mängelrüge ist der Besteller während der ganzen Gewährleistungsfrist berechtigt, unabhängig davon, wann der Mangel entdeckt wurde. Der Besteller ist nicht verpflichtet, Lieferungen bei der Entgegennahme vollständig oder auch nur stichprobenweise auf Mängel zu überprüfen.

Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass der Liefergegenstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigende Mängel aufweist, dass er die zugesicherten Eigenschaften hat und den vorgeschriebenen Anforderungen und Spezifikationen entspricht.

Der Lieferant leistet darüber hinaus Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand den jeweils anwendbaren einschlägigen gesetzlichen Normen und Branchenrichtlinien über die Produktesicherheit sowie über den Umweltschutz entspricht.

Liegt ein Gewährleistungsfall vor, so hat der Besteller das Recht, zunächst Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Bei Fehlschlagen oder Ausbleiben der Nacherfüllung innert angemessener Frist hat der Besteller nach eigener Wahl das Recht, den Mangel auf Rechnung des Lieferanten beheben zu lassen oder Minderung zu verlangen. Leidet die Lieferung an einem so erheblichen Mangel, dass sie für den Besteller unbrauchbar ist, kann er Wandelung geltend machen und die Rückzahlung des Preises fordern. Die gesetzlichen Ansprüche auf Schadenersatz gemäss Kaufvertrag Art. 191 Abs. 1 Obligationsrecht bleiben für alle Fälle ausdrücklich vorbehalten. Der Besteller kann von seinen Ansprüchen für die gesamte Lieferung einheitlichen Gebrauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Lieferung anwenden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate seit Ablieferung am Bestimmungsort. Wenn Nacherfüllung erfolgt, beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen Für Ersatzteillieferungen beginnt eine selbständige Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Ablieferung zu laufen.

Der Lieferant haftet für alle im Zusammenhang mit einem Mangel entstehenden Schäden (inkl. Mangelfolgeschäden). Wird der Besteller durch Abnehmer oder Endkunden aus Gewährleistung in Anspruch genommen und ist der Gewährleistungsfall auf schadhafte bzw. mangelhafte Leistungen oder
Lieferungen des Lieferanten zurückzuführen, ist der Besteller zum vollen Regress berechtigt und der Lieferant hat sämtliche Aufwendungen und Schäden des Bestellers zu ersetzen. Dies gilt über die obige Gewährleistungsfrist hinaus auch für die ganze Dauer der Gewährleistung des Bestellers gegenüber Abnehmern oder Endkunden.

10. Zertifizierung, Konformitätserklärungen
Sind die zu liefernden Produkte zertifizierungspflichtig, muss der Lieferant auf seine Kosten für die Zertifizierung und Konformitätserklärungen sorgen. Der Lieferant hat dem Besteller die entsprechenden Zertifizierungen, Konformitätserklärungen und weiteren Dokumentationen zu übergeben

11. Ersatzteile
Ist der Liefergegenstand ein Investitionsgut, gibt der Lieferant für eine Dauer von 10 Jahren eine Ersatzteilgarantie ab. Der Lieferant ist demnach verpflichtet, für alle Liefergegenstände während 10 Jahren nach der letzten Lieferung Ersatzteile oder kompatible Ersatzlösungen innert angemessener Frist zu liefern.

12. Produkthaftung, Haftpflichtversicherung
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unbefristet von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich schadlos zu halten und entschädigt den Besteller für alle Aufwendungen und erlittenen Schäden, die sich aus der Produktehaftpflicht oder Produktsicherheitsverpflichtung im Zusammenhang mit einer Leistung oder Lieferung des Lieferanten ergeben. Der Besteller wird den Lieferanten über solche Ansprüche zeitnah in Kenntnis setzen.
Der Lieferant hält eine Produktehaftpflicht-, Produktsicherheit- und Betriebshaftpflichtversicherung aufrecht, welche allfällige Haftungsrisiken sowie die Kosten der Freistellung von Besteller angemessen abdeckt. Die Versicherung hat weltweit zu gelten und auch Ein- und Ausbaukosten zu decken. Der Versicherungsschutz ist dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.

13. Schutzrechtsverletzung
Der Lieferant hält den Besteller unbefristet von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich schadlos und entschädigt den Besteller für alle Aufwendungen und erlittenen Schäden, die aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten oder anderen Rechten Dritter durch Leistungen oder Lieferungen des Lieferanten herrühren. Der Besteller wird den Lieferanten über solche Ansprüche zeitnah in Kenntnis setzen. Der Lieferant verpflichtet sich, allfälligen gegen Besteller angestrengten Rechtsverfahren auf Ersuchen von Besteller hin beizutreten oder diese an Stelle von Besteller zu führen. Der Lieferant hat jedenfalls sämtliche mit dem Verfahren verbundenen Kosten- und Entschädigungen zu übernehmen.

14. Geheimhaltung, geistiges Eigentum
Alle Angaben, Zeichnungen, Layouts usw., die der Besteller dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes überlässt, sind strikt geheim zu halten und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Urheber- und andere Rechte daran stehen dem Besteller zu. Auf Verlangen sind dem Besteller alle Unterlagen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben.

Technische Unterlagen des Lieferanten oder seiner Unterlieferanten werden vom Besteller vertraulich behandelt. Sie bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten bzw. des Unterlieferanten.

Falls die Parteien zusätzlich ebenfalls eine separate Geheimhaltungserklärung (auch als NDA oder Non-Disclosure Agreement oder ähnlich bezeichnet) abgeschlossen haben, gilt dieses jedenfalls und vorrangig gegenüber diesen Bestimmungen.

15. Werkzeuge, Vorrichtungen Muster und Layouts des Bestellers
Vom Besteller zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Lehren, Vorrichtungen, Modelle, Muster und Layouts und sonstiges bleiben im Eigentum des Bestellers. Sie sind zweckmässig zu lagern und gegen alle Schäden zu versichern. Sie dürfen ohne die schriftliche Zustimmung des Bestellers weder geändert oder vernichtet, noch für Dritte genutzt werden.
Falls der Besteller dem Lieferanten Pläne, Zeichnungen, Layouts oder dgl. für wiederholte Umsetzungen überlässt, ist der Lieferant verpflichtet, entsprechende Umsetzungen und Fertigungsmittel (z.B. Siebe für den Druck) für Folgebestellungen aufrecht zu erhalten und zu konservieren. Der Lieferant ist nicht berechtigt, für repetierte Umsetzungen eine Vergütung zu verlangen. Solche Umsetzungen und Fertigungsmittel dürfen nicht für Dritte verwendet werden.

16. Datenschutz
Beide Parteien sind zur Einhaltung der jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen verpflichtet. Beide Parteien sind sich bewusst, dass im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen unter Umständen personenbezogene Daten über die andere Partei, deren Mitarbeiter und von dieser beigezogene Dritte bearbeitet werden. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Mitarbeiter vorgängig und rechtsgenügend über die Bearbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Besteller zu informieren und, wo notwendig, ihre genügende Einwilligung einzuholen. Der Besteller bearbeitet die vom Lieferanten erhaltenen personenbezogenen Daten entsprechend der auf www.merz-benteli.ch/datenschutz veröffentlichten Datenschutzerklärung.

17. Höhere Gewalt
Die Vertragspartner haften nicht für die durch Ereignisse höherer Gewalt bedingte verspätete Erfüllung der Vertragsverpflichtungen. Unter „höherer Gewalt“ sind nach Vertragsabschluss eintretende, nicht voraussehbare, ausserhalb des Machtbereichs der Vertragspartner liegende Umstände zu verstehen.

Der Vertragspartner, der sich auf höhere Gewalt beruft, ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über deren Eintritt, voraussichtliche Zeitdauer und das Ende zu benachrichtigen. Widrigenfalls kann er sich nicht auf höhere Gewalt berufen.

18. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der in der Bestellung vereinbarte Bestimmungsort. Ist nichts vereinbart, gilt der Sitz des Bestellers als Erfüllungsort.

Das Vertragsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers. Der Besteller ist berechtigt, ein anderes zuständiges Gericht anzurufen.
 

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